Entstehen durch das Gutachtenergebnis Zweifel, Unsicherheit, Misstrauen,
so muss das Gutachten hinterfragt werden. In der Regel wird dies durch die Partei erfolgen, die sich benachteiligt fühlt, aber nun vor der Schwierigkeit steht, die Mängel und Fehler des
Gutachtens so darzustellen, dass dies von dem vorwiegend juristisch gebildeten Auftraggeber des Gutachtens, dem Gericht, nachvollzogen werden kann.
Dabei kann ich aufgrund meiner langen Erfahrung mit solchen Problemstellungen helfen und die entsprechende Gegenwehr und Problemlösung aufzeigen.
Mängel Bodenplatte, Fundamente, Gründung
Im Bereich des schlüsselfertigen Bauens trifft man fragwürdige Gründungsideen an, z.B. eine Bodenplatte auf einem Sickerpolster (sogenannte „DST-Gründung“). Dies soll ein
„Stabilisierungspolster mit einem trapezförmigen Querschnittsprofil aus Schottermaterial kombiniert mit einer Polsterdränage“ darstellen. Wobei bei manchen Häusern die „Polsterdränage“
(gemeint ist eine Dränanlage) auch weggelassen wird.
In meiner Erfahrungswelt erweisen sich solche Gründungslösungen, die anscheinend aus dem Straßenbau stammen, regelmäßig als Pfuschlösungen, zum Beispiel:
Das in den planerischen und vertraglichen Vorlagen aufgezeichnete Trapezprofil (Querschnitt) wird nur unzureichend bis überhaupt nicht ausgeführt.
-
Die vertraglich versprochene Dicke dieses Polsters wird nicht verwirklicht.
-
Fehlender Nachweis, dass die im Bodengutachten angegebenen Körnungen und Körnungsmischungen vor Ort tatsächlich verwendet worden sind, einschl. der fehlenden Prüfung, ob die statisch notwendigen
Werte für die Bodenpressung erreicht sind.
-
Schlechte bis keine Versickerung des Oberflächenwassers im angrenzenden Fassadenbereich.
-
Fehlender Schutz gegen das Einschlämmen von Lehm und anderen die Versickerung hemmenden Erdstoffen aus dem angrenzenden Erdreich.
-
Fehlende Frostschürzen.
-
Sofern bei diesem System noch eine Dränanlage eingebaut worden ist:
Fehlender Filterschutz im Bereich der Dränrohre.
Mangelndes Gefälle, teilweise Gegengefälle der Rohrleitungen.
Verwendung ungeeigneter Dränrohre.
Kontroll- und Spülschächte sind falsch angeordnet oder nicht frei zugänglich bzw. zugeschüttet.
-
Eingriff in das vorgenannte Gründungskonzept durch den Tiefbauunternehmer, d.h. fehlende Berücksichtigung, dass auch in direkter Nähe Erd- und Entwässerungsarbeiten stattfinden, die eine
Veränderung des Polsterkonzepts als Gründung nach sich ziehen können, z.B. in den Funktionsbereichen Standsicherheit durch ungestörte Druckausbreitung (Lastabtragung der Außenwände),
Standsicherheit durch dauerhafte Frostsicherheit, Frostsicherheit durch dauerhafte Wasserdurchlässigkeit.
-
Probleme mit der Anordnung der Anschlüsse der Versorgungsleitungen, Strom, Gas, Wasser, Telefon usw. Es ist logisch, dass diese Anschlüsse in einem ausreichenden Abstand oberhalb der Dränrohre
liegen müssen. Liegen diese Anschlüsse unterhalb eines rundumgeschlitzten Dränrohres ist mit einer schädlichen Wasserbelastung zu rechnen.
-
Kein fach- und regelgerechter Anschluss der Dränleitung an den Versickerungsschacht.
-
Verwendung eines nicht regelgerechten Versickerungsschachtes bzw. einer nicht regelgerechten Versickerungsanlage.
-
Die Unterkante der Versickerungsanlage liegt nicht im regelgerechten Abstand über dem höchsten Grundwasserspiegel (HGW).
Weitere häufig anzutreffende Fehler:
Keine ausreichend frostsichere Tiefe bei Streifenfundamenten.
Insbesondere bei Hangbebauungen wird oft nicht berücksichtigt, dass durch den späteren Geländeverlauf diese Fundamente dem Frostangriff ausgesetzt sein können.
Die Mindestfrosttiefe, die bei der Gründung berücksichtigt werden muss, liegt bei 0,80 m unter der fertigen Geländeoberkante. Diese Tiefe wird im Bereich des Rheingrabens als ausreichend
angesehen. Aber im Bergland, z.B. im Schwarzwald, kann es notwendig werden, dass hier eine Frosttiefe von 1,20 m und mehr angenommen werden muss. Also bietet die im Regelwerk genannte
Mindestfrosttiefe keine ausreichende Sicherheit. Es kann nur empfohlen werden, in dieser Hinsicht die örtlichen Werte bei den Ämtern nachzufragen.
-
Garagenfundamentierung: Auch hier gilt die vorgenannte Regel. In diesem Bereich sind sehr oft phantasiereiche Lösungen vorzufinden, z.B. die Verwendung von großformatigen Hohlkammersteinen, die
meistens in zwei Reihen (Lagen) übereinander verlegt und dann mit Beton ausgegossen werden.
Dies gilt auch für Stützmauern und für Bauteile, die technische Geräte tragen, z.B. Außenheiten von Ventilatoren bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, die mit dem Gebäude starr verbunden sind.
PETER KLENK
Ingenieurbüro für Bauanalysen
Ingenieur (grad.) Fachbereich Architektur
Wirtschaftsingenieur (grad.)
Carl-Benz-Str. 4
76437 Rastatt
Fon 07222-967699
E-Mail: Info@baukontrolle-klenk.com
Stand 19.07.2022